Bei der Finanzierung ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Mehrjahresbetrachtung handelt: Im Festsetzungsjahr werden die Einzahlungen und Auszahlungen auf Basis von Planzahlen ermittelt; im darauffolgenden Finanzierungsjahr zur Ein- bzw. Auszahlung gebracht und im wiederum darauffolgenden Abrechnungsjahr auf Basis von Ist-Daten ausgeglichen. Betrachtet werden stets folgende Zeiträume:
Der Finanzierungsbedarf wird vom AFBW jeweils im Festsetzungsjahr für das nachfolgende Finanzierungsjahr auf Basis von Datenmeldungen der Einrichtungen, TPA und Pflegeschulen ermittelt. Er setzt sich zusammen aus:
Für die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stellen die in den AFBW zu zahlenden monatlichen Umlagebeträge letztlich „durchlaufende Posten“ dar. Krankenhäuser leiten den bei den Krankenkassen je Behandlungsfall abgerechneten landesweiten Ausbildungszuschlag an den AFBW weiter. Die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen leiten den bei den ambulanten Kunden bzw. stationären Heimbewohnern abgerechneten Ausbildungszuschlag nach PflBG an den AFBW weiter.
Zum Ende des Monats zahlt der AFBW an die ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen ab Ausbildungsbeginn pro namentlich benanntem Auszubildender oder Auszubildendem den gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV für jeden TPA / jede Pflegeschule berechneten Anteil am Ausbildungsbudget je Auszubildender oder Auszubildendem je Monat in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen aus.
Im Abrechnungsjahr erfolgen Ausgleiche sowohl der Umlagebeträge als auch der Ausgleichszuweisungen durch Abgleich der Plan-Werte mit den Ist-Werten.
Die Berechnung der monatlichen Umlagebeträge erfolgt gemäß der §§ 10-12 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV). Sie unterscheidet sich nach der Art der Einrichtungen.
Im Finanzierungsjahr müssen Pflegeeinrichtungen 30,33 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Pflegeeinrichtungen werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.06. des Festsetzungsjahrs in folgenden Schritten berechnet:
Der Finanzierungsanteil der Pflegeeinrichtungen wird auf die Sektoren ambulante Pflege und stationäre Pflege im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeteilt. Hierfür wird die Anzahl der zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte herangezogen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen werden nur die Pflegefachkräfte berücksichtigt, welche Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen.
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen stationären Pflegeeinrichtung ab dem Finanzierungsjahr 2025 folgendermaßen berechnet:
Bis einschl. dem Finanzierungsjahr 2024 wurden statt der Plan-Belegungstage die zum 01.05. des Festsetzungsjahrs vorzuhaltenden Pflegefachkräfte herangezogen.
Der monatliche Umlagebetrag der stationären Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:
Die stationäre Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen landesweiten Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Bewohnern pro Bewohnertag abrechnet.
Musterschreiben an die Bewohner zur Information über die Änderung der Pflegevergütung (Ausbildungszuschlag PflBG) ab dem 01.01.2025 sind nachfolgend aufgeführt:
Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2025 PflBG vollstationär
Anlage zum Musterschreiben der vollstationären Pflege
Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2025 PflBG teilstationär
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung wird in Baden-Württemberg folgendermaßen berechnet:
Die ambulante Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen landesweiten Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Kunden pro Hausbesuch mit Leistungen nach § 36 SGB XI abrechnet (siehe "Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA").
Ein Musterschreiben an die Kunden der Ambulanten Dienste zur Information über den Ausbildungszuschlag PflBG für das Finanzierungsjahr 2025 ist nachfolgend aufgeführt:
Musterschreiben zur Kundeninformation ambulant 2025
Im Finanzierungsjahr müssen die Krankenhäuser 57,24 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Krankenhäuser werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs ermittelt. In dieser teilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) dem AFBW die Höhe des für das Finanzierungsjahr geltenden landesweiten Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit.
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag des einzelnen Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:
Der monatliche Umlagebetrag des Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:
Das Krankenhaus bringt den Umlagebetrag über den landesweiten Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG auf, den es bei den Krankenkassen pro teilstationärem und stationärem Fall abrechnet.
In Baden-Württemberg wird der landesweite Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teil eines Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht. Es handelt sich demnach um einen Teilzuschlag, der zusammen mit dem Ausbildungszuschlag nach § 17 a Abs. 6 bzw. 9 KHG den Gesamtausbildungszuschlag ergibt, der für jeden voll- und teilstationären Krankenhausfall abzurechnen ist.
Die Träger der praktischen Ausbildung (TPA) und die Pflegeschulen bekommen ihre Ausbildungsbudgets in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen zum letzten Tag des Monats ausgezahlt. Diese werden auf Basis von verpflichtenden Bedarfsmeldungen der TPA und der Pflegeschulen ermittelt. Die Berechnung der monatlichen Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß der §§ 34 PflBG sowie 8 und 14 PflAFinV.
In Baden-Württemberg werden die Kosten der praktischen Ausbildung und die Betriebskosten der Pflegeschulen pauschaliert. Die dabei zu berücksichtigenden Kosten sind in Anlage 1 der Finanzierungsverordnung aufgeführt (§ 3 PflAFinV i. V. mit Anlage 1). Die Finanzierungspauschalen und ebenfalls in Baden-Württemberg geltende Differenzierungskritieren werden alle zwei Jahre auf Landesebene vereinbart und vom AFBW auf der Homepage veröffentlicht.
Das Ausbildungsbudget des TPA setzt sich zusammen aus den Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und den Kosten der praktischen Ausbildung (insbesondere Praxisanleitung). Es umfasst auch die Ausbildungskosten der in den Praxiseinsätzen kooperierenden Einrichtungen.
Über den AFBW werden nur die so genannten „Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen“ finanziert. Dies ist der Teil der Ausbildungsvergütung, dem keine verwertbare Arbeitsleistung der Auszubildenden (Wertschöpfung) entgegensteht. Im 1. Ausbildungsjahr der beruflichen Ausbildung sowie generell für Studierende werden die kompletten Kosten der Ausbildungsvergütungen über den AFBW finanziert (Annahme keine Wertschöpfung). Ab dem 2. Ausbildungsjahr erbringen Auszubildende der beruflichen Ausbildung eine Wertschöpfung, die nicht vom AFBW finanziert wird.
Zur Ermittlung des von den Kosten der Ausbildungsvergütungen in Abzug zu bringenden Wertschöpfungsanteils sind Auszubildende im 2. und 3. Ausbildungsjahr
auf die Stelle einer vollexaminierten Pflegefachkraft anzurechnen („Anrechnungsschlüssel“, § 27 Abs. 2 PflBG).
Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind im 2. und 3. Ausbildungsjahr gleich:
Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jeden TPA den Anteil am Ausbildungsbudget je Auszubildender oder Auszubildendem je Monat. Dieser ist:
Die monatlichen Ausgleichszuweisungen des TPAs werden folgendermaßen ermittelt:
Das Ausbildungsbudget der Pflegeschule berechnet sich folgendermaßen:
Hinweis: Die Abzugsbeträge für anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung (Fördermittel) werden erst im Rahmen der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen im Folgejahr zum Abzug gebracht angesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jede Pflegeschule den Anteil am Ausbildungsbudget je Schülerin oder Schüler je Monat. Dieser ist:
Die monatlichen Ausgleichszuweisungen der Pflegeschule werden folgendermaßen ermittelt:
In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr erfolgt die Abrechnung der Umlagebeträge sowie die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen. Die Abrechnung der Umlagebeträge erfolgt durch den Abgleich der geleisteten Umlagebeträge mit den bei den Krankenkassen bzw. Bewohnern bzw. Kunden in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlägen.
Gemäß § 17 PflAFinV legen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung zu bestätigen.
Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge kommt im Folgejahr zur Zahlung.
Die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen erfolgt durch Abgleich der geplanten mit den tatsächlichen Auszubildenden- bzw. Beschultenzahlen. Auch die einrichtungsindividuell zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung angesetzten Plan-Werte sowie Plan-Differenzierungskriterien bei den Schulen werden den Ist-Werten gegenübergestellt; anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden in Abzug gebracht.
Die Ist-Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung der TPA und Pflegeschulen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung/Schulleitung zu bestätigen. Die nicht-staatlichen Pflegeschulen legen ab dem Jahr 2024 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über ausgewählte Differenzierungskriterien vor.
Die Zahlung der Differenzbeträge aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen erfolgt im auf die Abrechnung folgenden Jahres per Einmalbetrag.